Ein Besuch beim Tierheilpraktiker

- so kaufen Sie nicht die Katze im Sack

Katze im "Sack"Nicht nur wer die Diagnose „austherapiert“ für sein (chronisch) krankes Tier vom Tierarzt erhalten hat, sucht häufig nach Erfolg versprechenden Behandlungsalternativen. Besitzer von Haus- und Nutztieren greifen dann gern auf die als sanft bekannten, ganzheitlichen Therapien wie Homöopathie, Akupunktur oder Bioresonanz zurück und suchen hierfür z. B. einen Tierheilpraktiker auf.

Doch anders als bei einem Tierarzt gibt es für einen Tierheilpraktiker keine gesetzlichen Vorschriften, die seine Ausbildung regeln. Daher weist die Qualifikation von Tierheilpraktikern oftmals erhebliche Unterschiede auf. Doch woran erkennen Sie einen guten Tierheilpraktiker? In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie von einem Tierheilpraktiker erwarten dürfen und wo seine Grenzen sind.

Ganz gleich, aus welchem Grund Sie mit Ihrem Tier zu einem Tierheilpraktiker gehen, bevor Sie ihn aufsuchen, überzeugen Sie sich bitte von seiner Qualifikation. Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband kann bereits einen ersten Hinweis darauf geben. Denn auch Tierheilpraktikerverbände wie z. B. der Ältes­te Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e. V., erwarten von ihren Mitgliedern Qualität. Diese wird u. a. durch eine erfolgreich abgelegte, mehrteilige Verbandsprüfung inkl. Urkunde dokumentiert. Sie ist für den Tierheilpraktiker die „Eintrittskarte“ in den Berufsverband, der von seinen Mitgliedern darüber hinaus regelmäßige Fortbildungen erwartet.

Ein seriös arbeitender Tierheilpraktiker wird außerdem darauf bestehen, Ihr Tier persönlich in Augenschein zu nehmen. Denn erst nach einer gründlichen Untersuchung kann er die Diagnose stellen und einen individuellen Therapieplan für Ihr Tier erarbeiten. Lassen Sie sich deshalb bitte keinesfalls auf eine Diagnose oder Behandlung über Telefon oder Internet ein – sogenannte Fernbehandlungen verbietet § 9 des Heilmittelwerbegesetzes ausdrücklich.
Nebenbei bemerkt, kann auch ein Tierheilpraktiker für Fehlbehandlungen belangt werden. Daher ist für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung ein „Muss“. Fragen Sie ruhig danach – vor allem, wenn Sie ein Renn- oder Turnierpferd von ihm untersuchen und behandeln lassen wollen. Diese sind nämlich vielfach in den Berufshaftpflichtversicherungen für Tierheilpraktiker ausgeschlossen.

Apropos Pferd bzw. Lebensmittel lieferndes Tier: Auch ein Tierheilpraktiker ist nach der Behandlung eines potenziellen Schlachttieres – ob Ihr Pferd auch dazu gehört, lesen Sie im Equidenpass nach – verpflichtet, einen Beleg für die vor Ort angewendeten Medikamente auszufüllen – dies schreibt das Arzneimittelgesetz vor.

Zu den notwendigen Angaben gehören hier u. a. Name und Anschrift des Anwenders sowie des Tierhalters, Anzahl, Art und Identität der Tiere (z. B. nachgewiesen durch die Ohrmarkennummern), Bezeichnung und Menge der angewendeten Arzneimittel, Datum der Anwendung sowie die Angabe der Wartezeit in Tagen.
Was viele Tierbesitzer nicht wissen: Auch wenn die Wartezeit des eingesetzten Medikaments für ein Lebensmittel lieferndes Tier null Tage beträgt, muss der behandelnde Tierheilpraktiker explizit darauf hinweisen. Aber auch ansons­ten muss Ordnung sein: Das Original des Anwendungsbelegs bleibt bei Ihnen (es wird im Equidenpass bzw. Stallbuch aufbewahrt), die Kopie davon hebt der Tierheilpraktiker auf.

„Vollmundige“ Heilungsversprechen werden Sie übrigens nicht beim seriös arbeitenden Tierheilpraktiker finden, denn hier sagt das Heilmittelwerbegesetz in § 3, Satz 2 ausdrücklich: „Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt dann vor, wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass … ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann ...“

Nicht ausgehen sollten Sie zudem davon, dass ein Tierheilpraktiker Tierseuchen wie z. B. die Blauzungenkrankheit bei Schafen behandelt oder aber bei Ihrem Hund eine Impfung (hierunter fällt auch eine sogenannte homöopathische Impfung) durchführt. All das ist ihm vom Tierseuchen- bzw. Arzneimittelgesetz untersagt. Auch Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, Euthanasien oder aber der Besitz bzw. die Anwendung von verschreibungspflichtigen Medikamenten sind ihm vom Gesetz her nicht gestattet.

Trotz dieser Einschränkungen kann ein Tierheilpraktiker in der Regel eine ganze Menge für Sie bzw. Ihr Tier tun: Nämlich die Erkrankung Ihres Tieres ganzheitlich betrachten, Sie ausführlich und kompetent beraten und Ihr Tier nach bestem Wissen und Gewissen möglichst sanft unter Einbeziehung der Fütterungs- und Haltungsbedingungen therapieren. Dies kann ergänzend zu einer schulmedizinischen Behandlung des Tierarztes, aber auch davon losgelöst geschehen.
Was viele Tierbesitzer meist noch vor dem ersten Termin mit dem Tierheilpraktiker ihrer Wahl interessiert, ist die Einschätzung der Kosten.

Fragen Sie auch hier nach. Üblicherweise wird sich (vor allem ein im Berufsverband organisierter) Tierheilpraktiker an der Gebührenverordnung für seinen Berufsstand orientieren. Besondere Transparenz bieten Ihnen Leis­tungspakete mit Festpreis. So wissen Sie, welche Leistung Sie für den Preis x erhalten. Über ergänzende Leistungen, die ein Paket nicht berücksichtigt (z. B. Laboruntersuchungen, anzuwendende Medikamente, etc.), wird Sie Ihr Tierheilpraktiker gern informieren.
So kaufen Sie nicht die Katze im Sack – weder beim Tierheilpraktiker selbst, noch bei seinen Leistungen.

Dipl. Ök. Sabine Kuhlage, Tierheilpraktikerin

04.09.2017

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