Der Einstellvertrag

Ein gut geführter Stall, ein gesundes Pferd. Das wünscht sich jeder Pferdehalter für sich und sein Tier. Wer sein Pferd nicht im eigenen Stall selbst versorgt, gibt es in die Obhut eines Pensionsstalles. Dort wird das Pferd gegen ein monatliches Entgelt untergebracht und verpflegt.

Nicht selten treten trotz sorgfältiger Auswahl des Stalles an der einen oder anderen Stelle im Rahmen der Ein­stellung Probleme auf. Das Pferd wird ohne Information des Halters in eine andere Box gestellt, bekommt ohne für den Halter erkennbaren Grund gesundheit­liche Probleme, der Weide­gang kommt zu kurz oder es bestehen Differenzen etwa über die Frage, wie und wie oft die Box auszumisten ist. Der Halter kann in die Situation kommen, seine Box unter­vermieten zu wollen, bevorzugt einen Reitlehrer, den der Stallbetreiber aus persönlichen Gründen nicht billigt, usw. In Extremfällen wurden Pferde so vernachlässigt oder waren die Mängel an Futter oder Stall so erheblich, dass die gesundheitlichen Folgen für die Pferde irreparabel waren und Pferde starben.

Bei der Einstellung handelt es sich um ein vielschichtiges Rechtsverhältnis. Für weitgehende Rechtssicherheit sorgt ein klarer Vertrag. Dieser soll den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar definieren. Auf Folgendes sollte der Halter beim Abschluss eines Einstellungsvertrages achten:

Im Regelfall schließt der Einsteller mit dem Stallbetreiber sowohl einen Mietvertrag als auch einen Dienstleistungsvertrag.

Nicht selten trifft man auch heute noch Einstellungsverträge an, die keinem der gesetzlich vorgesehenen Vertrags­typen entsprechen. Sie enthalten Elemente eines Mietvertrags, eines Dienstleistungsvertrages, in einigen Fällen sind sogar werkvertragliche Elemente enthalten. Im Streitfall ist daher unklar, auf welchen Vertragstyp man bei der Auslegung einzelner mehrdeutiger, lückenhafter oder sich widersprechender Bestimmungen im Einstellungsvertrag zurückgreift. Es ist daher empfehlenswert, bei der Einstellung eines Pferdes einen Mietvertrag und einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Das Vertragswerk wird dadurch zwar etwas umfangreicher, das vertraglich Gewollte wird indessen weitgehend transparent.

Die Detailliertheit der Verträge darf dabei nicht dazu führen, dass der Stallbetreiber in inakzeptabler Weise sich auf Kosten des Einstellers und zum Nachteil von dessen Pferd wirtschaftlich bereichert. So kann dem Stallbetreiber selbstverständlich das Recht eingeräumt werden, dem Pferd eine andere Box zuzuweisen.

Der Vertrag muss dabei jedoch klar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Box gleicher Qualität handeln muss. Eine andere Box sollte auch nur aus wichtigem Grund und nach Absprache zugewiesen werden können. Unvorhersehbare Rochaden allein aus wirtschaftlichem Interesse soll der Einsteller nicht hinnehmen müssen.

Der Einsteller dagegen sollte etwa die Möglichkeit haben, die von ihm gemietete Box zum gleichen Preis unterzuvermieten. Besonderes Augenmerk im Sinne dieser Flexibilität ist dabei auch auf die im Einstellungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen zu legen, die insbesondere für den dienstleistungsrechtlichen Teil nicht zu lange bemessen sein dürfen und Sonderkündigungsrechte für bestimmte Fälle vorsehen sollten.

Von ganz erheblicher Bedeutung beim Einstellungsvertrag schließlich sind die Bestimmungen über die Haftung der Vertragsparteien. Wurde diesbezüglich vertraglich nichts vereinbart, gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Folgendes:

Soll Ihr Pferd vom Stallbetreiber versorgt und gepflegt werden, wird es
also gefüttert, auf die Weide gebracht etc., handelt es sich um eine sogenannte Verwahrung. Der Stallbetreiber hat die Obhut für Ihr Pferd übernommen und kann haftbar gemacht werden, wenn z.B. das Futter gesundheitsschädigend ist oder das Pferd sich auf der Weide wegen eines defekten Zauns verletzt. Der Stallbetreiber haftet insoweit für vorsätzliches aber auch für fahrlässiges Handeln. Sein Verschulden wird zunächst vermutet, er muss also versuchen sich selbst zu entlasten.

Diese gesetzliche Regelung wird vielen Fällen gerecht. Sie ermöglicht dem Pferdebesitzer vom Stallbetreiber Schadensersatz zu verlangen, wenn dieser die Versorgung des Pferdes vernachlässigt hat. Enthält ein Vertrag Klauseln, die die Haftung des Stallbetreibers beschränken, ist sorgfältig zu prüfen, ob sich der Einsteller damit nicht jeglicher juristischen Handhabe begibt. Denkbar sind Vereinbarungen, wonach die Haftung des Stallbetreibers auf vorsätzliches Verhalten begrenzt wird. Eine solche Regelung führt in den meisten Fällen dazu, dass der Pferdebesitzer das Nachsehen hat, sollte sein Pferd in der Obhut des Stalls zu Schaden kommen. Teilweise wird die Haftung auf die Versicherung des Stallbetreibers abgestellt.

Hier sollte der Pferdebesitzer die Versicherung des Stallbetreibers zumindest einsehen dürfen. Schützen Sie Ihr Tier, fragen Sie nach, und prüfen Sie Ihren Vertrag vor Unterzeichnung auf Herz und Nieren oder lassen Sie ihn prüfen.

Myriam Siefritz, Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Strafrecht, Berlin &
Dr. Frauke Prengel, M.M.,
Rechtsanwältin und Mediatorin, Berlin

05.09.2017

Bildergalerie

Zurück zur Übersicht